GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2020
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§ 186 Ersatzleistungen aus der Krankenversicherung
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Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen (mit Ausnahme des VF der Arbeitsunfähigkeit, der im GSVG nur bei Zusatzversicherung vorgesehen ist) der Regelung des § 325 ASVG und regelt grds den Ersatz bei Sozialhilfeleistungen wegen Krankheit oder Mutterschaft an den zu leistenden SH-Träger; diese Sozialhilfeleistungen sind selten (Selb/Schrammel in Tomandl, System 563).
S allgemein und näher § 185 Rz 1 f.