GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2020
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§ 183 Verwaltungshilfe
1
Zur Unterstützungspflicht durch ges Interessenvertretungen (Kammern) s auch § 194 Z 1, § 229, § 229e. Vgl zur gegenseitigen Verwaltungshilfe auch § 321 ASVG.
2
Die Unterstützungspflicht ist nicht auf einzelne Vollziehungsbereiche („Aufgaben“) oder Rechtsgrundlagen eingeschränkt, sie gilt für den gesamten Zuständigkeitsbereich der SVS, einschließlich des Vertragspartnerrechts und einschließlich von Prüfungs- und Kontrollmaßnahmen. Im Ergebnis gleichlautend § 321 ASVG, § 171 BSVG, § 119 B-KUVG, § 87 NVG, § 69 AlVG und Art 76 Abs 2 der VO 883/2004 (Art 84 Abs 2 VO 1408/71). SVT eines MS der EU müssen nicht selbst an die österr Behörden herantreten, sondern die österr SVT haben Anfragen der EU-SVT wie ihre eigenen Angelegenheiten zu erledigen. Die Unterstützung erfolgt nach den österr innerstaatlichen Regeln, einschließlich der Amtshilfeberechtigung nach Art 22 B-VG. Zur Abwicklung Art 2 bis 5 VO 987/2009, § 4, 5 SV-EG. Die AbkSozSi für Gebiete außerhalb der EU enthalten idR gleich wirkende Bestimmungen.
Seit (VerwGerNov 2012, BGBl I 2012/51) sind die SVT und der DV in den allgemeinen Amtshilfeverkehr nach Art 22 B-VG einbezogen (noch zur aF des Art 22 B-VG s Hattenberger in SV-Komm § 321 ASVG Rz 1 Schlussteil). Die Rahmenbedingungen des Datenschutzrech...