GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 180 Ausmaß des Ersatzanspruches
1
Pauschalvereinbarungen nach Abs 2 können auch eine gegenseitige Aufrechnung („Pauschalierung mit null“) enthalten. Eine bestimmte Form solcher Vereinbarungen ist nicht vorgesehen, Schriftlichkeit durch Brief und Gegenbrief bzw langjährige gegenseitig anerkannte Übung reicht aus.