GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2020
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§ 178 Ersatzansprüche des Versicherungsträgers
1
Zu Versicherungsfall und Leistungen s § 79 f. Leistungen, die zur einer Unfallheilbehandlung gehören, werden zunächst von der SVS (als KVT) erbracht, wobei nach § 191 Abs 2 ASVG der UVT jederzeit die Leistungsgewährung an sich ziehen, aber auch nach § 193 ASVG einen anderen KVT mit deren Erbringung beauftragen kann.
2
Die Ersatzpflicht greift erst ab Beginn der fünften Woche (§ 179). Grund dafür ist, dass bei vergleichsweise geringfügigen Gesundheitsschäden das uv-rechtlich zwecks Kausalitätsprüfung notwendige Sachverhaltsfeststellungsverfahren nicht eingeleitet werden soll.
3
Andere Ersatzansprüche: § 185 ff (Sozialhilfe), § 190 ff (Regress bei Schadenersatz), § 54a KOVG.
4
Der Ersatzanspruch der SVA gegen die AUVA für eine Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit nach § 104a GSVG ist bis zum Höchstausmaß von (aufgewertet) 19 Mio € jährlich in § 319b ASVG enthalten und die Ermittlung des Aufwandsersatzes in § 182b näher ausgeführt. § 319b ASVG wurde aufgehoben mit Ablauf des (§ 712 Abs 2 ASVG).
5
Die Zahlungen nach den § 315 ff sind nicht umsatzsteuerbar, vgl § 45 Rz 3b.