GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2020
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§ 170 Geldleistungen während der Gewährung von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge durch den Versicherungsträger
1
§ 170 entspricht § 307e ASVG, der zu den Begriffen des Familien- und Taggelds auf § 195 ASVG verweist. Nach § 170 gebührt Familien- und Taggeld nur Vers, nicht auch Pensionisten (vgl § 171 letzter Satz mit der dort genannten Ausnahme). Die Leistungen gebühren für die Dauer der Unterbringung des Vers in einer der in § 169 Abs 2 genannten Einrichtungen. Familien- und Taggeld ruhen, wenn ein Krankengeldanspruch gem § 139 Abs 1 bis 4 ASVG besteht. Die Höhe von Familien- und Taggeld normiert Abs 3.
2
Familiengeld hat der VT dem Vers für Angehörige iSd § 83 zu leisten, wenn sich deren gewöhnl Aufenthalt (dazu vgl § 149 Abs 1) im Inland befindet. Das Familiengeld kann auch direkt an die Angehörigen ausbezahlt werden. Sind mehrere Angehörige vorhanden (Abs 4 verweist in diesem Zusammenhang nun auf § 159), so gebührt der Anspruch, wenn die Voraussetzungen dafür nur bei einem Angehörigen erfüllt sind. Gem Abs 5 gebührt der Anspruch auf Familiengeld nicht für Angehörige, die ein Einkommen unter den dort genannten Voraussetzungen von mehr als 498,25 € monatlich (für 2016, BGBl II 2015/417) beziehen. Ausgenommen sind Einkünfte die ...