Sonntag (Hrsg)

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

9. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4139-3

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Sonntag (Hrsg) - GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 168 Vereinbarung zur Durchführung der Rehabilitation

Jörg Ziegelbauer

1

Die Pflicht des VT, Maßnahmen der Rehabilitation mit den jeweils in Betracht kommenden VT und Einrichtungen zu koordinieren, ergibt sich ausdrücklich aus § 307c ASVG, auf den § 168 auch verweist (vgl etwa auch §§ 160 Abs 2 oder 166).

2

Dem HV (seit : Dachverband, § 30 ASVG idF SV-OG BGBl I 2018/100) kommt gem § 31 Abs 2 ASVG seit dem SRÄG 2012 die Aufgabe zu, einen Rehabilitationsplan für die SVT zu erstellen (seit : gemäß § 30b Abs 1 Z 7 ASVG idF SV-OG BGBl I 2018/100). Der HV hat gemäß § 307c ASVG Vereinbarungen zw den PVT ua VT, Dienststellen und Einrichtungen zur Koordinierung und Abstimmung von Rehabilitationsmaßnahmen herbeizuführen und in den gem § 31 Abs 5 Z 20 ASVG zu erlassenden RL auch die in § 307c Z 1–8 ASVG genannten Gegenstände zu regeln (ab : § 30a Abs 1 Z 21 ASVG; eine entsprechende Änderung des § 307c ASVG fehlt allerdings im SV-OG, BGBl I 2018/100). Diese RL sind in der geltenden Fassung (derzeit seit die RRK 2005), AVSV Nr 114/2005 (zuletzt geändert mit AVSV Nr 100/2014) abrufbar.

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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