GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2020
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§ 161 Berufliche Maßnahmen
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Für die Gewährung der berufl Rehabilitation übernimmt das G weitestgehend die Bestimmung des § 198 ASVG, auf den auch die Parallelbestimmung des § 303 ASVG verweist (vgl auch § 253e ASVG). Ebenso wie § 198 Abs 2 Z 2 ASVG kennt auch § 161 Abs 2 Z 2 die Möglichkeit der Gewährung von Zuschüssen zur Ermöglichung der Fortsetzung der Erwerbstätigkeit als Maßnahme der berufl Rehabilitation (vgl 10 ObS 347/88 = RS 0084299). Die berufl Rehabilitation soll den Vers nicht nur in die Lage versetzen, seinen früheren Beruf wieder ausüben zu können, sondern - wenn dies nicht möglich ist - durch Umschulung auch einen neuen Beruf. Die berufl Rehabilitation knüpft daher nicht notwendigerweise am bisherigen Beruf an (RS 0113672). Jede Rehabilitation ist individuell auf die Bedürfnisse des Einzelfalls abzustellen (RS 0124198). Eine Ausbildungsmaßnahme ist grundsätzlich unbefristet und so lange zu gewähren, wie eine begründete Aussicht auf Erfolg besteht (RS 0113476). § 131 gewährt einen Rechtsanspruch auf Maßnahmen der berufl Rehabilitation.
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§ 14 RRK sieht insb Arbeitserprobung, Berufsfindung, Berufsvorbereitung (Z 1), Arbeitstraining (Z 2), Ein-, Um- und Nachschulung (Z 3) und Lehr- oder Schulausbildung (Z 4) als Maßnahmen de...