GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2020
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§ 159 Angehörige
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Abs 1 übernimmt den Angehörigenbegriff der KV (§ 83). Abs 2 erweitert den Angehörigenbegriff. Angehöriger aus dem in Abs 2 genannten Kreis kann jeweils nur eine einzige Person aus dem dort genannten Personenkreis sein, wenn sie seit mind 10 Mo mit dem oder der Vers in Hausgemeinschaft lebt und ihm/ihr unentgeltlich den Haushalt führt. Weitere Voraussetzung ist, dass ein im gemeinsamen Haushalt mit dem Versicherten lebender und arbeitsfähiger Ehegatte oder eingetragener Partner nicht vorhanden ist. Die im Abs 2 genannten Kinder können nur solche sein, die nicht bereits in Abs 1 erfasst sind, daher Kinder, die das 18. bzw 27. Lj vollendet haben (Pačić, GSVG § 159 Anm 2).