GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2020
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§ 156a Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus
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Mit (§ 375 Abs 1) sieht § 156a eine neue Leistung, nämlich einen Bonus vor, der entweder zur AZ (Ausgleichszulagenbonus) oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung (Pensionsbonus) bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen gebührt. Die bisher gewährte höhere AZ für Langzeitversicherte gem § 150 Abs 1 lit a sublit cc tritt mit Ablauf des außer Kraft (§ 375 Abs 2; beachte aber die Ausnahme des § 375 Abs 3; s dazu bei § 375 und § 150 Rz 1a). Der Bonus ist infolge der systematischen Stellung des § 156a in Abschnitt III, dritter Unterabschnitt des GSVG („AZ“) und der Anordnung der Anwendungen zahlreicher Bestimmungen über die AZ auf den Bonus gem Abs 10 (vgl auch Abs 8) - zumindest nach innerstaatlichem Recht - als Sonderform der AZ anzusehen (Pfeil in SV-Komm § 299a ASVG Rz 3).
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Der Bonus wird in drei Varianten gewährt (unter Berücksichtigung der Übergangsregelung des § 375 Abs 3):
Variante 1 (30 Jahre Erwerbstätigkeit): Abs 1 und 2
Variante 2 (40 Jahre Erwerbstätigkeit): Abs 3 und 4
Variante 3 (40 Jahre Erwerbstätigkeit, gemeinsamer Haushalt mit Ehegatten/Ehegattin oder eingetragenem Partner/eingetragener Partnerin): Abs 5 und 6. Habe...