GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2020
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§ 151 Unterhaltsansprüche und Nettoeinkommen
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§ 151 entspricht der Parallelbestimmung des § 294 ASVG.
Diese Bestimmung regelt die pauschale Berücksichtigung von gesetzl Unterhaltsansprüchen des Pensionsberechtigten bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (§ 149). Nach der Aufhebung von § 294 Abs 1 lit a und b ASVG durch den VfGH (G 26/00; G 104/00) sind Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten gegen den mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden oder geschiedenen Ehegatten nur mehr gem § 149 zu berücksichtigen, daher nur soweit der Unterhalt tatsächl zufließt oder rechtsmissbräuchlich nicht realisiert wird (10 ObS 121/07b; 10 ObS 429/02i; RS 0106714; s dazu § 149 Rz 22). Auch die Auffassung, der gegen den geschiedenen Ehegatten wg Eingehens einer Lebensgemeinschaft ruhende Unterhaltsanspruch sei iR der Pauschalanrechnung nach Abs 1 lit b auf einen Anspruch auf AZ anzurechnen (10 ObS 244/98z), kann nicht mehr aufrechterhalten werden (10 ObS 271/03f; RS 0110317).
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Eine pauschale Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen des Pensionsberechtigten findet nur mehr gem Abs 1 lit c statt: Danach sind Unterhaltsansprüche gegen die Eltern des Pensionsberechtigten, sofern sie mit ihm im gemeinsamen Haushalt le...