GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2020
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§ 148a Abfindung
1
Stichtagsverschiebungen kommen bei Leistungen aus dem VF des Todes nicht in Betracht (vgl § 113 Rz 9). Auch die Abfindung stellt eine solche Leistung dar (10 ObS 191/06w).
2
Der Regelung über die Abfindung liegt keine Pflicht zur Rückerstattung geleisteter Versicherungsbeiträge zugrunde. Die Abfindung ist dazu bestimmt, für die Hinterbliebenen den Übergang in die durch den Tod des Versicherten eingetretene neue Situation zu erleichtern (10 ObS 9/05d).
3
Die Zuerkennung einer Hinterbliebenenpension in der Türkei schloss nach früherer Rechtslage die Gewährung einer Abfindung nicht aus, und zwar auch dann nicht, wenn in Ö weniger als zwölf VM vorliegen (10 ObS 150/08v). Diese Entscheidung ist durch die Neuregelung des § 8a SV-EG überholt, die in dieser Konstellationen einen Anspruch auf Abfindung ausschließt. Eine Abfindung ist dann nicht zu zahlen, wenn der andere Vertragsstaat nach einem Abkommen „unterjährige“ österr VZ zu übernehmen, daher bei der Beurteilung von von ihm allenfalls zu erbringenden Leistungen grds zu berücksichtigen hat (10 ObS 131/17p).
4
Unter einer bloß vorübergehenden Unterbrechung der ständigen Hausgemeinschaft ist nur eine Unterbrechung für kurze Zeiträume zu ve...