Sonntag (Hrsg)
            
            
    GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Jahreskommentar
            9. Aufl. 2020
Print-ISBN: 978-3-7073-4139-3
                
                
        
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            Sonntag (Hrsg) - GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 147 Waisenpension, Ausmaß
1
Ein uneheliches Kind, dessen Vater nicht festgestellt ist, gilt nach dem Tod der Mutter als doppelt verwaistes Kind (RS 0084462).
2
§ 7 APG regelt die Höhe der Waisenpension in Anknüpfung an § 147 (vgl näher § 145 Rz 3).