GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2020
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§ 134 Hinzurechnung von Versicherungszeiten für Witwen (Witwer), die den Betrieb des versicherten Ehegatten nach dessen Tod fortgeführt haben
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Dieser Regelung, die eine Besonderheit der PV der Selbständigen darstellt, liegt die Erwägung des Gesetzgebers zugrunde, dass der Ehepartner des versicherten Unternehmers oder Betriebsinhabers infolge der familienrechtlichen Bindung in den überwiegenden Fällen seine Arbeitskraft diesem Betrieb zur Verfügung stellen muss. Seine Arbeitsleistung wird auch in vielen Fällen mit der Leistung und dem Einsatz eines DN zu vergleichen sein, ohne dass der Ehepartner aus dieser Stellung versicherungsrechtliche Ansprüche ableiten kann. Diese Mitarbeit soll nach dem Willen des Gesetzgebers durch § 134 teilweise honoriert werden. Das Bestreben des Gesetzgebers geht dahin, den überlebenden Ehegatten, der keine eigenen VZ erworben hat, durch Hinzurechnung der VZ des Verstorbenen, während der eine mittätige Arbeitsleistung entfaltet wurde, besser zu stellen. Diesen Personen sollen daher höhere Leistungsansprüche gewährt werden, weil sie durch ihre Tätigkeit den Umfang der Berufstätigkeit des versicherten Ehegatten mitbestimmt und so auch zu einer Erhöhung seine...