GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 127 Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage
1
Der Berechnungsvorgang lässt sich wie folgt zusammenfassen (vgl Pačić, GSVG, § 127, Anm 1 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien):
2
Vorerst wird aus der Summe der Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung nach dem ASVG in jedem Beitragsjahr je eine durchschnittl BGL (TagesBGL) der Pflichtversicherung ermittelt, indem die Summe der Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung nach dem ASVG durch die Anzahl der im Beitragsjahr liegenden Beitragstage der Pflichtversicherung nach dem ASVG geteilt wird, und zwar unter Bedachtnahme auf Z 2 (außer Betracht bleibende Beitragstage) und Z 3 (durchlaufende Versicherung mit 30 Tagen zu zählen) des § 242 Abs 2 ASVG.
Die TagesBGL der Pflichtversicherung in einem Beitragsjahr ist mit der Anzahl der Beitragstage in BM der Pflichtversicherung nach dem ASVG innerhalb des entspr Kalenderjahres zu vervielfachen. Hieraus ergibt sich die JahresBGL für Beitragszeiten der Pflichtversicherung in BM der Pflichtversicherung.
3
Es ist aber auch eine JahresBGL für sonstige VZ zu bilden. Hiezu ist die TagesBGL mit der Anzahl der Versicherungstage, die nicht Beitragstage der Pflichtversicherung sind, zu vervielfachen. Diese Versic...