GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2020
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§ 126 Bemessungsgrundlage in besonderen Fällen
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Die BMG lässt sich nach § 122 Abs 1 nicht ermitteln, wenn im Bemessungszeitraum gem § 122 Abs 1 keine anrechenbaren BM vorhanden sind (RS 0111599). Die Regelungen für die BMG in der UV finden sich in den § 179-182 ASVG.