GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2020
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§ 123 Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung (§ 116a)
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
1
Aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 298 Abs 6 ist der Prozentsatz von 50 vor 2028 pro Kalenderjahr um 2 zu vermindern. Für 2020 beträgt er daher 34 %; aufgrund des für dieses Jahr geltenden Ausgleichszulagen-Richtsatzes von 966,65 € (BGBl II 2019/348) ergibt sich eine BMG für KEZ von 328,66 €. Der Gesetzgeber überschreitet den rechtspolit Gestaltungsspielraum nicht in gleichheitswidriger Weise, wenn er für KEZ eine pauschale und von den Einkommensverhältnissen unabhängige BMG vorsieht, die in der überwiegenden Zahl der Fälle geringer ist als eine auf Grundlage eines beitragspflichtigen Einkommens bemessene (10 ObS 157/02i). Zur abweichenden Regelung bei der Erstellung der Kontoerstgutschrift vgl § 15 Abs 1 Z 4 APG.
II. Überschneidung mit Beitragszeiten (Abs 3)
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Folgende Vorgangsweise ergibt sich aus Abs 3: Zunächst wird die BMG nach § 122 ohne Berücksichtigung der zusätzl BMG für die KEZ errechnet. Überdecken sich KEZ mit anderen Beitragszeiten nicht, werden die KEZ mit der einheitlichen BMG für die KEZ mit dem nach der Lagerung d...