GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2020
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§ 117a Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten
Übersicht der Kommentierung
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I. Inhaltliches
1
Die Bestimmung bezieht sich seit der 23. Nov nur auf innerstaatl Versicherungszeiten (10 ObS 244/03h). Die bescheidmäßige Feststellung erstreckt sich nicht nur auf die Feststellung bestimmter Zeiten als Beitrags-, Ersatz- oder neutrale Zeiten, sondern auch auf die Frage ihrer Anrechenbarkeit (10 ObS 159/17f mwN).
2
Maßgebend für das Ob und den Umfang der Berücksichtigung mitgliedstaatlicher Zeiten in der EU/im EWR ist das Pensionsrecht jenes MS, unter dessen Geltung die Zeiten zurückgelegt wurden. Der danach zuständige Träger entscheidet hierüber grds verbindlich und einheitlich für alle MS. Im Rahmen der Zusammenrechnung nach Art 52 der VO 883/2004 bzw früher Art 45 der VO 1408/71 hat die Berücksichtigung dann so zu erfolgen, als handle es sich um inl Zeiten (RS 0113189).
3
Für sonstige ausl VZ gelten folgende Grundsätze: Liegt im Vertragsstaat bereits eine rechtskräftige Entscheidung über die Anrechnung von VZ vor, so ist von einer Bindung an diese Entscheidung auszugehen, wenn der Versicherte beteiligt war und ihm Parteistellung eingeräu...