GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2020
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§ 116c Behandlung von Ersatzzeiten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung
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Vgl § 116 Rz 13. Die Unterscheidung zw Beitragszeiten der Pflichtversicherung und der freiwilligen Versicherung ist dort relevant, wo das G bei den Anspruchsvoraussetzungen Beitragsmonate der Pflichtversicherung verlangt (zB im aufgehobenen § 131 Abs 1 Z 2 lit b).