GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 112 Leistungen
1
Die Regelung zählt die Pflichtleistungen der PV auf. Die Leistungen nach Abs 2 sind nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewähren (10 ObS 119/15w). Zur Wartezeit als allg Voraussetzung für diese Leistungen vgl § 120 Abs 1.