GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2020
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§ 104b Ruhen des Anspruches auf Unterstützungsleistung
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Zum Ruhen des Anspruches auf Unterstützungsleistung kommt es ua, solange den gesetzlichen Meldeverpflichtungen (§ 104a Abs 3 dritter Satz) nicht nachgekommen wird. Die in den Abs 2, 3 und 4 vorgesehenen Bestimmungen entsprechen jenen bei Bestehen einer Zusatzversicherung gem § 107 (s näher Rz 1 ff zu § 107).