GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2020
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§ 102 Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft
1
Die Mutterschaft ist als selbständiger VF ausgeprägt, weil sie einerseits ähnlich einer Krankheit die Berufstätigkeit unterbricht und eine ärztliche Behandlung erforderlich macht, andererseits wegen der Normalisierung ihres Auftretens nicht als Krankheit einzustufen ist (Resch, Sozialrecht5, 69). Dieser VF umfasst die Schwangerschaft, die Entbindung und die sich daraus ergebenden Folgen, soweit diese nicht als Krankheit anzusehen sind.
2
Es werden aus diesem VF folgende Leistungen gewährt:
Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand, Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern (§ 91)
Heilmittel und Heilbehelfe (§§ 92 und 93)
Pflege in einer Krankenanstalt bzw einem Entbindungsheim (§§ 95 bis 98)
Betriebshilfe bzw Wochengeld (§ 102a)
3
Der Hebammenbeistand erstreckt sich von der Betreuung und Beratung der Schwangeren, der Beistandsleistung bei der Geburt, der Pflege der Wöchnerin und des Säuglings bis zur Mitwirkung bei der Mutterschafts- und Säuglingsfürsorge. Jede Schwangere hat zur Geburt und zur Versorgung des Kindes eine Hebamme beizuziehen. Hebammen dürfen im Notfall ihre fachkundige Hilfe nicht verweigern. Sie h...