GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2020
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§ 98a Pflegekostenzuschuß des Versicherungsträgers bei Anstaltspflege
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Höhe des Kostenzuschusses | ||
A. | Pflegekostenzuschuss in PRIKRAF-Krankenanstalten (2. Satz) | ||
B. | Pflegekostenzuschuss in Nicht-PRIKRAF-Krankenanstalten (3. Satz) | ||
III. | Verweis auf das ASVG |
I. Allgemeines
1
§ 98a trifft Vorsorge für den Fall, dass der Erkrankte oder dessen Familienangehörige eine Krankenanstalt aus eigenem aufsuchen und für die Kosten dieser Anstaltspflege zunächst selbst aufkommen, bzw dass ein Unterhaltspflichtiger diese Kosten bezahlt, und regelt die Höhe des Pflegekostenzuschusses.
II. Höhe des Kostenzuschusses
A. Pflegekostenzuschuss in PRIKRAF-Krankenanstalten (2. Satz)
2
Nicht jede Krankenanstalt, die über den PRIKRAF (§ 149 Abs 3 und 3a ASVG) finanziert wird, steht mit jedem VT in einem Einzelvertragsverhältnis.
3
Nimmt ein Anspruchsberechtigter eine PRIKRAF-Krankenanstalt in Anspruch, die mit der SVS in keinem Vertragsverhältnis steht, hat er die Behandlungskosten vorab auszulegen. In weiterer Folge steht ihm die Möglichkeit offen, die Honorarnote der SVS zu übermitteln, die prüft, ob ihre Leistungszuständigkeit gegeben ist. Bejahendenfalls leitet die SVS die Honorarnote an den PRIKRAF...