GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2020
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§ 97 Beziehungen zu den Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds finanziert werden
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Primat der landesgesundheitsfondsfinanzierten Anstaltspflege/Sicherstellungsauftrag der Länder | |
III. | Verweis auf das ASVG |
I. Allgemeines
1
Das SV-Recht unterscheidet seit 1997 drei verschiedene Kategorien von KA:
LGF KA (§ 148 ASVG/§ 97 GSVG)
Weitere VertragsKA (§ 149 ASVG/§ 98 GSVG)
Nicht-VertragsKA (§ 150 ASVG/§ 98a GSVG)
Bis 1996 galt jene Unterscheidung, die bezüglich der Vertragsbeziehungen krankenanstaltenrechtlich nach wie vor normiert ist; nämlich:
Öffentliche KA (§ 148 ASVG/§ 97 GSVG alt)
Weitere VertragsKA (§ 149 ASVG/§ 98 GSVG alt)
Nicht-VertragsKA (§ 150 ASVG/§ 98a GSVG alt)
In der täglichen Praxis entstehen viele Probleme dadurch, dass diese Begriffe nicht deckungsgleich sind; es gibt öffentliche KA, die nicht LGF-finanziert sind und umgekehrt LGF-finanzierte KA, denen kein Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde. Dies ist darin begründet, dass die Art 15a-B-VG-Vereinbarungen, die Rechtsgrundlage für die LGF-Finanzierungen sind, bei der Definition des Kreises der LGF-finanzierten KA darauf abstellen, ob diese Spitäler am Zuschüsse aus dem KRAZAF, dem Krankenanstaltenzusammenarbeitsfonds als Vorläufer der BGA, erhalten haben. Es gibt aber einige (wenige) öf...