GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2020
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§ 6 Beginn der Pflichtversicherung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Pflichtversicherte nach § 2 Abs 1 Z 1 | ||
II. | Pflichtversicherte nach § 2 Abs 1 Z 2 | ||
III. | Pflichtversicherte nach § 2 Abs 1 Z 3 | ||
A. | Bestellung des Gesellschafters einer GmbH zum Geschäftsführer | ||
B. | Besonderheiten | ||
IV. | Pflichtversicherte nach § 2 Abs 1 Z 4 | ||
A. | Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit | ||
B. | Wegfall eines Ausnahmegrundes | ||
C. | Wiederaufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit nach einer Ruhendmeldung | ||
V. | Besonderheiten | ||
VI. | Verweise und Hinweise |
I. Pflichtversicherte nach § 2 Abs 1 Z 1
Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung
1
Zur „Erlangung“ der Gewerbeberechtigung vgl grds Rz 4.
Ist eine Person bei der Anmeldung eines Gewerbes nicht eigenberechtigt, dann ist die Anmeldung unwirksam und sie ist nicht zum selbständigen Betrieb des Gewerbes berechtigt. Sie ist damit auch nicht Mitglied einer Wirtschaftskammer gemäß § 2 Abs 1 WKG geworden und folglich konnte auch die Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG nicht eintreten (VwGH 2006/08/0039; Näheres siehe § 2 Rz 14).
2
In den § 41 ff GewO ist geregelt, wem das Recht zusteht, einen Gewerbebetrieb aufgrund der Gewerbeberechtigung einer anderen Person fortzuführen (Fortbetriebsrecht)