GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2020
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§ 89a Sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit
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Dabei handelt es sich ebenfalls um eine Pflichtaufgabe des KVT. Inhaltlich wird auf § 132c ASVG Bezug genommen. Der Maßnahmenkatalog wird entsprechend den Erfordernissen und medizinischen Entwicklungen erweitert (vgl verschiedene Impfungen). Die Gesundheitsförderung zielt auf die Verminderung der gesundheitsriskanten Faktoren im Leben und in der Arbeitswelt ab. Dies soll insbesondere durch verstärkte Aufklärung und Beratung geschehen (vgl Binder in Tomandl, System, 201 f mwN; Pačić, GSVG § 89a Anm 1; Teschner/Pöltner, ASVG § 132c Anm 1 ff).