GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2020
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§ 85a Optionsmöglichkeit für Sach- bzw. Geldleistungsberechtigte
1
Mit (BGBl I 2002/2) wurde ein Optionsmodell geschaffen. Dadurch soll das Leistungsangebot flexibler gestaltet werden; Wahlmöglichkeiten für Versicherte stellen die autonome Entscheidung sicher, ob Geld- oder Sachleistungen in verschiedenen Wahlmodellen in Anspruch genommen werden. Die Regelung sieht vor, dass wahlweise von der Geldleistungsberechtigung in die Sachleistungsberechtigung bzw von dieser mit einem Zusatzbeitrag in die Geldleistung optiert werden kann. Die einmal getroffene Entscheidung gilt grundsätzlich für ein Kalenderjahr, wobei auf die für Beginn und Ende der Zusatzversicherung geltende Regelung des § 9 Abs 3 Z 1 mit entsprechender Modifikation verwiesen wird (Pačić, GSVG § 85a Anm 1).
2
Solange der Versicherte einen freiwillig gewählten Leistungsanspruch nicht widerruft, bleibt dieser auch bei einem einkommensbedingten Anspruchswechsel erhalten. Die Höhe des Zusatzbeitrages wird allerdings den geänderten Verhältnissen angepasst. Die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage anhand des Einkommensteuerbescheides des laufenden Jahres verändert nachträglich weder die Anspruchsberechtigung noch den Zusatzbeitrag. Der...