GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2020
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§ 81 Art der Leistungen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Leistungsarten | ||
A. | Pflichtleistungen (Abs 1 Z 1) | ||
B. | Freiwillige Leistungen (Abs 1 Z 2) | ||
II. | Rechtliche Durchsetzung |
I. Leistungsarten
1
Die KV-Leistungen werden entweder als Sachleistungen (zB Anstaltspflege mit Ausnahme von gem § 85 Abs 2 lit c Versicherten, bei Nachweis für ärztliche Hilfe, Zahnbehandlung und Zahnersatz) oder als Geldleistungen (Krankenbehandlung, Krankengeld bei Bestehen einer freiwilligen Zusatzversicherung, Betriebshilfe [Wochengeld], Kostenzuschüsse) erbracht, wobei das GSVG dem Sachleistungsprinzip wesentlich geringere Bedeutung zumisst. Diese Unterscheidung zieht rechtliche Konsequenzen, insb bei der Mehrfachversicherung nach sich (§ 87). Dies deshalb, weil bei der Mehrfachversicherung Geldleistungen aus jeder der in Betracht kommenden Versicherungen gebühren; Sachleistungen sind hingegen nur einmal zu erbringen (Binder in Tomandl, System 187).
2
§ 81 unterscheidet zwischen Pflichtleistungen und freiwilligen Leistungen, wobei idR KV-Leistungen als Pflichtleistungen erbracht werden (vgl Rz zu § 79 Rz 3).
A. Pflichtleistungen (Abs 1 Z 1)
3
Nur auf Pflichtleistungen besteht ein Rechtsanspruch. Das GSVG unterscheidet nicht ...