GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2020
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§ 80 Eintritt des Versicherungsfalles
Übersicht der Kommentierung
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I. | Krankheitsbegriff (Z 1) | |||
A. | Allgemeines | |||
B. | Medizinischer Krankheitsbegriff | |||
C. | Rechtlicher Krankheitsbegriff in der Judikatur | |||
D. | Behandlungsbedürftigkeit | |||
E. | Zusammenspiel Krankheit und Behandlungs- bedürftigkeit | |||
1. | Exkurs: Überlagerung durch das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit? | |||
2. | Exkurs: Kosmetische Behandlung – Wiederherstellung des urspünglichen Zustandes | |||
F. | Beispiele | |||
G. | Eintritt des Versicherungsfalles | |||
II. | Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (Z 2) | |||
III. | Mutterschaft (Z 3) |
I. Krankheitsbegriff (Z 1)
A. Allgemeines
1
§ 80 Z 1 definiert den Versicherungsfall der Krankheit als regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand, der eine Krankenbehandlung notwendig macht, durch die wiederum nach § 90 Abs 2 die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden sollen. Davon abzugrenzen sind Gebrechen und Dauerinvalidität. Da § 80 inhaltlich § 120 ASVG entspricht, kann daher die überwiegend zu § 120 ASVG entwickelte Rsp bei Anwendung des § 80 herangezogen werden (Pačić, GSVG § 80 Anm 2).
2
Gebrechen sind ihrem W...