GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2020
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§ 79 Leistungen
1
§ 79 zählt die Leistungen der KV auf. Diese werden entweder als Sachleistungen (Vorsorgeuntersuchung, bei Nachweis für ärztliche Hilfe, Zahnbehandlung und Zahnersatz, Hauskrankenpflege, Anstaltspflege mit Ausnahme von gem § 85 Abs 2 lit c Versicherten, Hebammenbeistand) oder als Geldleistungen (Krankenbehandlung, Krankengeld bei Bestehen einer freiwilligen Zusatzversicherung oder als Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit [§ 104a], Betriebshilfe [Wochengeld], Kostenzuschüsse) gewährt.
2
Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers des ASVG soll die KV den Heilbedarf des Versicherten in der Form der Sachleistungen decken. Dabei verschafft der SVT dem Versicherten die Heilbehandlung über eigene Einrichtungen zu deren Lasten oder über seine Vertragspartner gegen direkte Verrechnung der Kosten mit dem Vertragspartner. Geldleistungen des KVT (Kostenersatz) sollen im Bereich der Krankenbehandlung im ASVG hingegen die Ausnahme bilden. In der KV nach dem GSVG steht hingegen die Möglichkeit der Geldleistungen in Form von Kostenersätzen nahezu gleichwertig gegenüber bzw ist das Sachleistungsprinzip im GSVG deutlich schwächer ausgeprägt (Pfeil, Kostenerstattung für „außervertragliche“ K...