GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2020
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§ 76 Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Anwendungsbereich | ||
II. | Gegenstand der Rückforderung | ||
III. | Rückforderungsgegner | ||
IV. | Die einzelnen Rückforderungstatbestände (Abs 1) | ||
A. | Allgemeines | ||
B. | Bewusst unwahre Angaben (Abs 1 erster Fall) | ||
C. | Bewusste Verschweigung maßgebender Tatsachen (Abs 1 zweiter Fall) | ||
D. | Verletzung der Meldevorschriften (Abs 1 dritter Fall) | ||
E. | Erkennenmüssen eines unberechtigten Bezuges (Abs 1 vierter Fall) | ||
F. | Nachträglich festgestellter Anspruch auf Weiterleistung von Geld- oder Sachbezügen (Abs 1 fünfter Fall) | ||
V. | Ausschluss des Rückforderungsrechts (Abs 2 lit a) | ||
VI. | Verjährung (Abs 2 lit b) | ||
VII. | Verzicht und Ratengewährung (Abs 3) | ||
VIII. | Verfahren |
I. Anwendungsbereich
1
§ 76 (inhaltlich weitgehend gleich § 107 ASVG) ist eine bereicherungsrechtliche Sonderregelung im SV-rechtlichen Leistungsverhältnis. Erfasst sind die Fälle, in denen ein Rückforderungsanspruch auf SV-rechtliche Bestimmungen gestützt wird; nicht erfasst sind rechtsgrundlose Leistungsgewährungen außerhalb eines konkreten Leistungsverhältnisses (zB irrtümliche Anweisung an einen falschen Adressaten oder irrtümliche Mehranweisung), welche nach den z...