GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2020
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§ 73 Pensionssonderzahlungen
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Sonderzahlungen (s die gleichlautende Regelung in § 105 ASVG) stellen keinen selbständigen Pensionsanspruch dar, sondern erhöhen die vorhandenen und gewährten Pensionsleistungen. Dass die Auszahlung von Pensionssonderzahlungen davon abhängt, dass in den Monaten April bzw Oktober (s § 339 Abs 1) eine Pension bezogen wird (Abs 1; „Stichtagsprinzip“), ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich; es besteht auch kein Anspruch auf anteilige Sonderzahlungen (RS 0053933, RS 0083651); dies auch nicht bei einem Pensionsanfall vor dem und einer „Vorschusszahlung“ nach § 563 Abs 3 ASVG = § 266 Abs 2 (RS 0124746).
2
Durch die Einfügung des Abs 3a mit der 75. ASVG Nov (BBG 2011) soll ab dem eine monatsweise Aliquotierung der Sonderzahlungen in jenen Fällen Platz greifen, in denen die Pension im Beobachtungszeitraum ab 1. November des Vorjahres für die folgende April-Sonderzahlung bzw ab 1. Mai für die folgende Oktober-Sonderzahlung nicht durchgehend bezogen wird; zu kürzen ist um 1/6 je ganzem Monat ohne Pensionsbezug (zB Pensionsanfall im November: ungekürzter Anspruch auf die folgende April-Sonderzahlung; Pensionsanfall im Dezember: Kürzung der April-Sonderzahlung um 2/6, usw).
3
Kein...