GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2020
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§ 72 Auszahlung der Leistungen
1
§ 72 (ähnlich § 104 ASVG) regelt die Fälligkeit sowie die Auszahlungsart bei Geldleistungen. Leistungen, über deren Gewährung durch Bescheid zu entscheiden ist (s § 367 Abs 1 ASVG iVm § 194, vor allem Pensionen), werden nicht vor Wirksamkeit des Bescheides und damit vor dessen Zustellung fällig (RS 0082971).
2
Geldleistungen aus der KV sowie einmalige Geldleistungen aus der PV (zB Abfertigung der Witwenpension gem § 146) sind zwei Wochen nach Feststellung des Anspruchs fällig (Abs 1).
3
Pensionen (sowie das Übergangsgeld bei Gewährung von Rehabmaßnahmen, s § 164) sind monatlich am Ersten des Folgemonats fällig (Abs 2).
4
Über Anträge auf Zuerkennung von Leistungen aus der KV ist binnen zwei Wochen, aus der PV (und UV) binnen sechs Monaten zu entscheiden (§ 368 Abs 1 iVm § 194).
5
Rechtsgrundlage für die Gewährung eines Vorschusses ist § 368 Abs 2 ASVG iVm § 194 (bei Leistungen, über die ein Bescheid zu erlassen ist). Die Verständigung über die Gewährung eines Vorschusses ist kein Bescheid und eröffnet daher kein Klagerecht, insb auch nicht, wenn von den bevorschussten Beträgen Einbehalte vorgenommen werden (RS 0085514, RS 0085535; s § 71 Rz 7).
6
Für Leistungen aus den SV-Gesetzen gebühren keine Verzugszinse...