GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2020
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§ 66 Pfändung von Leistungsansprüchen
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§ 66 (inhaltsgleich 98a ASVG) verweist zur Pfändbarkeit von Leistungsansprüchen auf die EO (näher Souhrada, Forderungsexekution und Sozialversicherung, SozSi 1992, 115; beachte danach erfolgte Novellierungen der EO).
2
Unpfändbare Forderungen sind aus der UV der Teilersatz von Bestattungskosten gem § 214 ASVG (§ 290 Abs 1 Z 5 EO), aus der KV Kostenerstattungen und Kostenzuschüsse (§ 290 Abs 1 Z 6 EO) sowie generell Leistungen aus dem Unterstützungsfonds (§ 44) und besondere Unterstützungsleistungen des SVT (§ 290 Abs 1 Z 7 EO). Weitere (nicht in den SV-Gesetzen geregelte) unpfändbare Sozialleistungen sind das Pflegegeld, Mietzinsbeihilfen, Familienbeihilfe, das pauschale Kinderbetreuungsgeld, Schülerbeihilfen und Stipendien, Leistungen nach dem KOVG und dem OFG (§ 290 Abs 1 EO).
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Beschränkt pfändbare Forderungen sind Pensionen einschließlich AZ (§ 290a Abs 1 Z 4 EO), Versehrtenrenten, Versehrtengelder, Übergangsrenten, Übergangsgelder, Ansprüche auf Familien-, Taggeld sowie Krankengeld, Rehabilitationsgeld (§ 290a Abs 1 Z 5 EO), Wochengeld (§ 290a Abs 1 Z 6 EO). Weitere (nicht in den SV-Gesetzen geregelte) beschränkt pfändbare Sozialleistungen sind Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Umschulungsgeld, Beihilfen des AMS zur Deckung des Lebensunterhalts, das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des E...