GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2020
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§ 63 Beginn und Ende des Ruhens von Pensionsansprüchen
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Das Ruhen bzw das Wiederaufleben eines Pensionsanspruches wird „taggleich“ (dh nicht erst mit dem auf den Eintritt des Ruhensgrundes folgenden Monatsersten) wirksam, bedarf jedoch idR einer bescheidmäßigen Feststellung (s Vor § 58 ff Rz 3).