GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2020
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§ 57 Verwirkung des Leistungsanspruches
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles durch Selbstbeschädigung (Abs 1 Z 1) | ||
III. | Veranlassung des Versicherungsfalles durch eine gerichtlich strafbare Vorsatztat (Abs 1 Z 2) | ||
IV. | Leistungsanspruch bedürftiger Angehöriger (Abs 3) | ||
A. | Anspruchsvorausetzungen | ||
B. | Leistungshöhe |
I. Allgemeines
1
Verwirkung (iS des SV-Rechts; s auch die ähnlich lautende Bestimmung in § 88 ASVG) bedeutet, dass ein Leistungsanspruch aufgrund eines bestimmten Verhaltens des Vers - trotz Vorliegens aller Voraussetzungen - überhaupt nicht entsteht; diese Rechtsfolge tritt kraft Gesetzes ohne irgendein Zutun des VT ein (RS 0083751). Eine Verwirkung tritt nicht nur teilweise ein, sondern es besteht entweder ein Leistungsanspruch oder es besteht keiner (10 ObS 80/10b = RS 0083965 [T1]).
2
Von der Verwirkung zu unterscheiden sind andere Fälle eines Leistungsausschlusses: der Verfall (der Leistungsanspruch geht unter infolge Untätigbleibens des Vers über einen bestimmten Zeitraum, § 70); das Erlöschen (der Leistungsanspruch erlischt ex lege bei Eintritt bestimmter Umstände, § 68); die Entziehung (der Leistungsanspruch wird bei Ei...