GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2020
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§ 49
1
Die Kundmachung der Höchstbeitragsgrundlage erfolgt jährlich mit der Kundmachung des BMASK über die Aufwertung und Anpassung ua nach dem GSVG (für das Kalenderjahr 2020: BGBl II 2019/348).