GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2020
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§ 47 Aufwertungszahl, Aufwertungsfaktoren, Anpassungsrichtwert, Anpassungsfaktor
Übersicht der Kommentierung
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I. | System | ||
A. | Einnahmenseite | ||
B. | Ausgabenseite | ||
II. | Anpassungsfaktor | ||
III. | Aufwertungszahl | ||
IV. | Aufwertungsfaktoren |
I. System
1
§ 47 verweist auf die einschlägigen Vorschriften der § 108-108l ASVG. Die VO-Ermächtigung für die Festsetzung des Anpassungsfaktors (§§ 108 Abs 5, 108f ASVG) ist in § 108 Abs 1 ASVG enthalten. Die historische Entwicklung der Bestimmungen über die Anpassung der Werte der SV sowohl auf Einnahmen- wie auch auf Ausgabenseite ist umfassend dargestellt von Tomandl in Tomandl, System, 0.6.1-0.6.4 (vgl auch Teschner/Pöltner, ASVG § 108 Anm 2; Tomandl, Grundriss6 Rz 287-289). Das geltende Recht beruht im Wesentl auf dem PensionsharmonisierungsG, BGBl I 2004/142 (62. Nov, 653 BlgNR 22. GP).
2
Die §§ 48 und 49 regeln die Festsetzung der Höchstbeitragsgrundlage. Die Durchführung der Anpassung der Pensionen aus der PV wird in den §§ 50 bis 52 geregelt, dazu sind überdies die idR in den Übergangsbestimmungen enthaltenen einzelnen Eingriffe des Gesetzgebers zu beachten (Tomandl, Grundriss6 Rz 289 aE; s zum Übergangsrecht die Anm zu § 50). Bescheide der VT in Leistungssachen über die Auswirkungen von Pensionsanpassungen (§ ...