GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2020
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§ 41 Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge
Übersicht der Kommentierung
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I. | Vorspann | ||
II. | Ungebührlich entrichtete Beiträge | ||
III. | Ausschluss der Rückforderung | ||
IV. | Ausnahmen vom Ausschluss der Rückforderung | ||
A. | Wiederaufnahme - Leistungsanspruch (Abs 2 letzter Satz) | ||
B. | Fehlender Einfluss auf Höhe des Leistungsanspruchs (Abs 4) | ||
V. | Gegenseitige Verrechnung der Versicherungsträger (Abs 3) | ||
A. | Grundlagen | ||
B. | Anwendungsbereich | ||
C. | Anrechnung/Erstattung | ||
VI. | Umfang der Rückforderung und Verfahren | ||
VII. | Verjährung |
I. Vorspann
1
Diese Bestimmung regelt die Rückforderung von bereits bezahlten Beiträgen, wobei dieses Recht dem (vermeintlichen) Vers zusteht (Abs 6; vgl auch § 35 Abs 4a betr die Behandlung von Guthaben am Beitragskonto). Darüber hinaus werden die Grundsätze einer Verrechnung von bezahlten Beiträgen zwischen un-/zuständigem KVT, verbunden mit einer Gutschrift oder Erstattung an den Beitragsschuldner, festgelegt (Abs 3).
II. Ungebührlich entrichtete Beiträge
2
Voraussetzung für eine Rückforderung oder wechselseitige Verrechnung von Beiträgen ist deren ungebührliche Entrichtung. Das Gesetz enthält keine Definition, wann dieses entscheidende Kriterium vorliegen soll. In Abs 4...