GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2020
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§ 40 Verjährung der Beiträge
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |||
II. | Feststellungsverjährung (Abs 1) | |||
A. | Bewirkung der Feststellung | |||
B. | Beginn und Dauer der Feststellungsfrist | |||
C. | Unterbrechung und Hemmung | |||
1. | Unterbrechung | |||
2. | Hemmung | |||
III. | Einforderungsverjährung (Abs 2) | |||
A. | Beginn und Dauer | |||
B. | Unterbrechung und Hemmung | |||
IV. | Judikatschuld | |||
V. | Grundbuch (Abs 3) |
I. Allgemeines
1
Diese Bestimmung regelt die Verjährung der Feststellung und Einforderung von Beiträgen. Der VwGH betont, dass die Verjährungsbestimmung des Abs 1 lediglich das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen betrifft und auf die Feststellung der Versicherungspflicht nicht anzuwenden ist. Für Letztere sehe das Gesetz keine Verjährung vor, weshalb die Versicherungspflicht auch für Zeiträume festgestellt werden kann, für die bereits Feststellungsverjährung gem Abs 1 vorliegt (VwGH 2008/08/0026 [GSVG], 2001/08/0053, 2008/08/0152 [ASVG]; so jetzt auch BMSK , ZAS-Jud 2009/15; aM noch BMAGS gem Teschner/Pöltner, ASVG § 68 Anm 2; zur Leistungsrelevanz dieser VZ betr die PV s § 40a und § 115). Eine Abweichung zu § 40 Abs 1 sieht das Pflege-Verfassungsgesetz (BGBl I 2008/43) in § 3 vor („Pflegeamnestie“...