GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 37 Verfahren zur Eintreibung der Beiträge
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Gerichtliche Exekution | |
II. | Mahnung | |
III. | Rückstandsausweis | |
IV. | Persönlicher Anwendungsbereich | |
V. | Exekution | |
VI. | Gebühren und Kosten | |
VII. | Regelmäßigkeit der Exekutionsführung und Zahlungserleichterung | |
VIII. | Verzicht auf Beiträge |
I. Gerichtliche Exekution
1
Dem VT ist zur Eintreibung der Beiträge die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt. Aus dem Verweis auf § 3 Abs 3 VVG folgt, dass er die Exekution von Geldleistungen unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen kann.
II. Mahnung
2
Wenn die Beiträge nicht rechtzeitig entrichtet werden, also rückständig iSv § 35 Abs 5 werden, ist der Betrag zunächst schriftlich einzumahnen. Die gesetzliche Mahnfrist beträgt zwei Wochen ab der Zustellung. Ein Nachweis der Zustellung ist nicht erforderlich. Der Zeitpunkt, zu dem die Zustellung des Mahnschreibens bei Postversand vermutet wird, nimmt nicht Bezug auf Werktage: Es entscheidet vielmehr der dritte Tag nach der Aufgabe zur Post. Bei Postaufgabe an einem Freitag gilt die Mahnung somit auch dann am folgenden Montag als zugestellt, wenn dieser ein Feiertag und eine Zustellung innerhalb der drei Tage ausgeschlossen ist. D...