GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2020
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§ 34b Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger
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Für die Jahre 1996 und 1997 wurde die Leistung des Bundes zur Tragung des Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes auf Basis des Jahres 1995 eingefroren. Für die Folgejahre siehe § 588 Abs 14, 609 Abs 7, 625 Abs 8 ASVG.