GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2020
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§ 30 Beiträge zur Weiterversicherung in der Krankenversicherung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Weiterversicherung in der Krankenversicherung | ||
II. | Beitragsgrundlage | ||
III. | Herabsetzung der Beitragsgrundlage | ||
A. | Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse | ||
B. | Zeitliche Wirkung der Herabsetzung | ||
C. | Antragstellung | ||
IV. | Beiträge | ||
A. | Höhe | ||
B. | Steuerliche Behandlung |
I. Weiterversicherung in der Krankenversicherung
1
Personen, die aus der GSVG-Pflichtversicherung ausscheiden, können sich und ihre mitversicherten Familienangehörigen, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben und keiner anderen Pflichtversicherung unterliegen, weiterversichern. Voraussetzung ist, dass sie in den vorangegangenen 12 Monaten mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen krankenversichert waren (Ausnahmen zB für Krankenhaus- oder Kuraufenthalte). Das Recht auf Weiterversicherung ist innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Zustellung der Verständigung über das Erlöschen der Pflichtversicherung und über die Voraussetzungen der Weiterversicherung durch den Versicherungsträger bei diesem geltend zu machen (§ 8 Abs 1 und 2). Weiters ist eine Weiterversicherung möglich für Angehörige nach dem Tod des Versicher...