GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2020
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§ 29 Beiträge in der Krankenversicherung für Pensionisten (Übergangsgeldbezieher)
Übersicht der Kommentierung
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I. Beitragssatz
1
Seit (StRefG 2015/2016, BGBl I 2015/118) ist der Beitragssatz in der Krankenversicherung für Pensionisten in unveränderter Höhe von insgesamt 5,1 % festgeschrieben. Durch das StRefG 2020 (BGBl I 2019/103) wurde mit der Anteil der Pflichtversicherten am Krankenversicherungsbeitrag auf 6,80 % reduziert und eine Partnerleistung des Bundes in der Höhe von 0,85 % eingeführt. Der Krankenversicherungsbeitragssatz für Pensionisten bleibt unverändert bei 5,1 %. Bezieher kleiner und mittlerer Pensionen können aber von der durch das StRefG 2020 erweiterten Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge im Wege der Veranlagung profitieren.
2
Der in der Stammfassung vorgesehene Beitragssatz in Höhe von 3 % unterlag im Laufe der Zeit häufigen Erhöhungen (bspw Einführung des BPGG, BGBl 1993/110). In jüngerer Zeit wurde im Rahmen des BBG 2003 (BGBl I 2003/71) die stufenweise Erhöhung des Prozentsatzes auf 4,75 % beschlossen, um die zunehmenden Kosten von qualitativ hochwertiger Pflege und der Betreuung chronisch Kranker abzudecken (...