GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2020
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§ 26a Beitragsgrundlage in besonderen Fällen
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§ 26a regelt die BGL für Personen, die gem § 3 Abs 3 in der PV teilvers sind. Darunter fallen
Präsenz- und Zivildiener,
Bezieher von Übergangsgeld,
Vers während der Zeit der Kindererziehung.
Für diesen Personenkreis gilt eine feste BGL, welche der jährlichen Aufwertung unterliegt (Wert 2020: 1.922,59 €).
Seit haben weibl Vers auch dann Anspruch auf Wochengeld, wenn sie für die Dauer des Bezuges ihre selbständige Erwerbstätigkeit unterbrechen und zuvor mind sechs Monate in der KV nach dem GSVG pflichtvers waren (§ 102 Abs 5). Zur Vermeidung von Lücken im PV-Verlauf sieht § 3 Abs 3 Z 3a eine Teilvers vor. Dieser ist eine feste BGL im Ausmaß des 30-Fachen des tägl Wochengeldes (2020: 1.680,90 €) zugeordnet.
In allen diesen Fällen werden die Beiträge aus öffentlichen Mitteln (dazu ausf § 27e Rz 3) getragen.