GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2020
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§ 14g Allgemeines
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Nach § 14g Abs 1 sind für die Durchführung der Selbst- und der Pflichtversicherung gem § 14a und 14b alle für die Pflichtversicherung maßgeblichen Bestimmungen anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Durch diese Regelung sollen die Sonderregelungen für die Berufsgruppe der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen lückenlos in das allgemeine System des GSVG integriert werden (ErläutRV 1910 BlgNR 20. GP 9). Dies bedeutet, dass die Regelungen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG auf die Selbst- bzw Pflichtversicherung nach § 14a und 14b anzuwenden sind (Versicherungsgrenzen, Opting-In, versicherungsrechtliche Relevanz der Einkommensprognose, Beitragszuschlag, Fälligkeit/Eintreibung der Beiträge, Mehrfachversicherung, Differenzvorschreibung, Ruhen etc). Eine Ausnahme besteht jedoch hinsichtlich der Versicherungsgrenze I nach § 4 Abs 1 Z 5 GSVG, die im Falle einer Selbstversicherung nach § 14a nicht zur Anwendung kommen kann, weil diese Ausnahme der Intention des § 5 GSVG widersprechen würde (so auch Sedlacek/Koch in Neumann, GSVG2 § 14a Rz 11).
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Die Bestimmung des § 14g hat vor allem Auswirkungen auf den Leistungssektor. Im Bereich des Beitragsrechts finden sich die Sonderbestimmungen § 14e, 14f (s Rz 1...