GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
6. Aufl. 2017
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§ 26 Beitragsgrundlage in besonderen Fällen
Übersicht
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I. | Beitragsgrundlage bei unvorhersehbaren und unbeeinflussbaren Ereignissen (Abs 1 und 2) | |
II. | Beitragsgrundlage bei Mehrfachversicherung (Abs 3 bis 7) |
I. Beitragsgrundlage bei unvorhersehbaren und unbeeinflussbaren Ereignissen (Abs 1 und 2)
1
Abs 1 gibt dem Vers die Möglichkeit, eine alternative BGL in der PV zu beantragen, wenn sich seine Einkünfte aufgrund von im G näher beschriebenen Ereignissen verringern oder zur Gänze entfallen. Dadurch sollen Nachteile hins der Pensionshöhe vermieden werden.
2
Die Bildung der BGL erfolgt in diesen Fällen nach dem Durchschnitt der Einkünfte der letzten drei Jahre vor dem erstmaligen Eintritt der Minderung oder des Entfalles. Für die Durchschnittsberechnung sind die tatsächl erzielten und nicht durch die HBGL gedeckelten Einkünfte heranzuziehen (vgl VwGH 1260/78). Die sich daraus ergebende BGL darf aber die HBGL nicht überschreiten.
3
Ein entspr Antrag ist gem Abs 2 binnen einem Jahr ab Fälligkeit (§ 35) der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes, für den die alternative BGL begehrt wird, zu stellen (vgl das Bsp § 25 Rz 23).
II. Beitragsgrundlage bei Mehrfachversicherung (Abs 3 bis ...