GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
6. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 190 Übergang von Schadenersatzansprüchen auf den Versicherungsträger
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeines | |||
II. | Auslandsbezug | |||
III. | Gewährung einer SV-Leistung als Voraussetzung (Abs 1) | |||
IV. | Beschränkungen für den SVT | |||
A. | Schadenszufügung durch den Dienstnehmer (Abs 3) | |||
B. | Schadenszufügung durch Familienangehörige | |||
V. | Übergangsfähige Ansprüche | |||
VI. | Höhe der erfassten Ansprüche („Deckungsfonds“) | |||
VII. | Kongruenz | |||
A. | Grundsatz | |||
B. | Persönliche Kongruenz | |||
C. | Sachliche Kongruenz | |||
1. | Sachleistungen | |||
2. | Geldleistungen | |||
D. | Zeitliche Kongruenz | |||
VIII. | Unzulänglicher Deckungsfonds – „Quotenvorrecht“ des SVT | |||
IX. | Dispositionen über erfasste Ansprüche | |||
X. | Zahlungen des Schädigers nach Forderungsübergang (Abs 2); Aufrechnung des Schädigers | |||
XI. | Verjährung | |||
XII. | Verfahren |
I. Allgemeines
1
Stehen einem Vers infolge eines VF nicht nur Leistungsansprüche aus der SV, sondern auch Schadenersatzansprüche (gegen den Schädiger oder auch direkt gegen dessen Versicherung) zu, so stellen sich verschiedene Probleme zum Verhältnis dieser Ansprüche. Im Wesentlichen geht es dabei um die Fragen: Welche Schadenersatzansprüche verbleiben dem Vers trotz Erhalt entsprechender SV-Leistungen? Wer hat die finanziellen Folge...