GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2015
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§ 45 Persönliche Abgabenfreiheit
1
Wenn an einem Rechtsgeschäft neben einem SVT mehrere Personen beteiligt sind, kann diese Befreiung dazu führen, dass allf Gebühren etc vollständig von diesen zu übernehmen sind (SV-Slg 40.032). Die Bestimmung kann nicht extensiv interpretiert und auf Wohlfahrtsfonds, Krankenfürsorgeanstalten usw ausgedehnt werden (VwGH 93/13/0009), auch wenn durch diese vergleichbarer Versicherungsschutz geboten wird (§§ 5, 14a ff).
2
Zum KörperschaftsteuerG s die Definition in § 1 KStG, Betriebe gewerbl Art (BgA) sind nur beschränkt von der KSt ausgenommen (vgl § 5 Z 12 KStG). Solche Betriebe (als Beispiel genannt ein Kaffeehaus), die von SVT geführt werden, sind für das Finanzrecht als selbständige Steuersubjekte zu behandeln und damit auch körperschaftsteuerpflichtig (SV-Slg 4260, zu § 118 Abs 1 SV-ÜG 1953, VwGH 2277/53).
3
Zur Befreiung von der Umsatzsteuer s § 6 Abs 1 Z 7 UStG Fried/Felix, Das „Umsatzsteuerproblem“ der österr SV, SozSi 1996, 764. Befreit sind (nur) Umsätze der SVT untereinander und an die Versicherten, nicht alle Umsätze. Die Umstellung in der USt-Situation der SV ab 1997 (von „echter“ auf „unechte“ Befreiung) war Anlass für die Schaffung des GSBG, mit welchem die - nicht nur der SV entstehend...