GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2015
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§ 28 Beiträge zur Krankenversicherung während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes
Übersicht
Rz
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I. | Ruhen der Beitragspflicht | |
II. | (Familien-)Angehörige | |
III. | Ausbildungsdienst Leistende ab dem 13. Monat |
I. Ruhen der Beitragspflicht
1
Gem Abs 1 ruht die Beitragspflicht des Versicherten für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes aufgrund des WG 2001. In dieser Zeit ruht auch die Beitragspflicht für den familienversicherten Angehörigen gem § 10, die gem § 32 Abs 1 ebenfalls auf den Versicherten fällt. Ebenso ruht gem § 59 für diese Zeit der Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für die eigene Person.
2
Nach dem VwGH (90/08/0070) gilt das sonst im GSVG herrschende System von ganzen Monatsbeiträgen (vgl § 27 Rz 10) nicht im Falle des untermonatigen Ruhens aufgrund eines Präsenzdienstes. Dies begründet der VwGH damit, dass es sonst zu einer Doppelzahlung für den betreffenden Zeitraum käme, weil neben den vom Versicherten weiterhin in voller Höhe zu entrichtenden (Familien-)Beiträgen der Bund den Pauschalbetrag (Familienbeitrag) gem § 56a Abs 2 ASVG zu bezahlen hätte. Aus § 28 Abs 2 GSVG folgt somit mittelbar, dass ein untermonatiges Ruhen der Beitragspflicht bei der Bemessung der M...