GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2015
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§ 27 Beiträge zur Pflichtversicherung
Übersicht
Rz
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I. | Krankenversicherungsbeitrag | ||
A. | Höhe | ||
B. | Jüngere Entwicklung | ||
II. | Pensionsversicherungsbeitrag | ||
A. | Höhe | ||
B. | Jüngere Entwicklung | ||
III. | Steuerliche Behandlung | ||
IV. | Beitragsschuldner | ||
V. | Monatsbeiträge | ||
VI. | Künstler |
I. Krankenversicherungsbeitrag
A. Höhe
1
Der Beitragssatz in der Krankenversicherung beträgt derzeit 7,05 %. Inklusive des Zusatzbeitrags in Höhe von 0,5 % gem § 27a sowie des Ergänzungsbeitrags in Höhe von 0,1 % gem § 27d beträgt der Gesamtbeitragssatz 7,65 %.
B. Jüngere Entwicklung
2
In jüngerer Zeit wurde im Rahmen des Gesamtpakets zum Finanzausgleich 2005 bis 2008 eine Krankenversicherungsbeitragserhöhung um 0,1 % für die Jahre 2005 bis 2008 vereinbart (702 BlgNR 22. GP, 10; BGBl I 2004/156). Ab betrug der Krankenversicherungsbeitrag 8,5 %. Mit wurde dieser Beitragssatz herabgesetzt (BGBl I 2007/101). Der Beitragssatz sollte für die nach dem GSVG versicherten erwerbstätigen Personen auf das Niveau der Arbeiter/Angestellten/Bauern gesenkt werden. Gleichzeitig kam es in Umsetzung des Regierungsprogramms für die 23. Gesetzgebungsperiode in diesem Bereich zu einer Anhebung der Krankenversicherungsbeiträge um 0,15 Prozentpunkt...